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HOTEL- UND GASTSTÄTTENVERBAND

NIEDERLANDE

Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande (UVH)

Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands (UVH) sind die

Geschäftsbedingungen, unter denen die in den Niederlanden ansässigen HOGA-Betriebe, wie Hotels,

Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (einschließlich Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben

u.dergl.) HOGA-Dienstleistungen erbringen und HOGA-Verträge abschließen.

Die UVH sind beim Landgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den Haag hinterlegt.

Paragraph 1

DEFINITIONEN

Unter den folgenden Begriffen werden in den UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die

UVH anwendbar sind, jedesmal die folgenden Definitionen verstanden:

1.1

HOGA-Betrieb

Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, deren Betrieb die Erbringung von

HOGA-Dienstleistungen ist, und die Mitglied des Königlichen Hotel- und

Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) ist.

1.2

Gastwirt

Derjenige, der einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Ausführung von HOGAVerträgen

vertritt.

1.3

HOGA-Dienstleistung

Das von einem HOGA-Betrieb vorgenommene Beherbergen von Personen und/oder

Verabreichen von Speisen und/oder Getränken und/oder Zurverfügungstellen von (Saal-

)Räumen und/oder Geländen, alles mit den dazugehörenden Tätigkeiten und

Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes.

1.4

Kunde

Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft , die mit einem HOGA-Betrieb

einen HOGA-Vertrag abgeschlossen hat.

1.5

Gast

Die natürliche Person/natürlichen Personen, der/denen aufgrund eines mit dem Kunden

abgeschlossenen HOGA-Vertrages eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen zu

erbringen sind. Wo in den UHV von Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl

Gast als auch Kunde gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrer

Tendenz notwendigerweise ergibt, daß lediglich einer der beiden gemeint sein kann.

1.6

HOGA-Vertrag

Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden in bezug auf eine oder

mehrere zu erbringende HOGA-Dienstleistungen gegen einen vom Kunden zu zahlenden

Preis. Anstelle des Ausdrucks HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck

Reservierung verwendet.

1.7

Beherbungsbetrieb

Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder

ausschließlich aus der Verschaffung von Unterkunft besteht.

1.8

Speisewirtschaft

Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder

ausschließlich aus dem Verabreichen von Speisen und den dazugehörenden Getränken

besteht.

1.9

Schankwirtschaft

Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder

ausschließlich aus dem Verabreichen von Getränken besteht.

1.10

Saalvermietungsbetrieb

Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder

ausschließlich aus dem Zurverfügungstellen von Saalräumen besteht.

1.11

Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrages)

Die gesamte Umsatzerwartung des HOGA-Betriebs einschließlich Bedienungsgeld,

(Kurtaxe) und MwSt bezüglich eines mit einem Kunden abgeschlossenen HOGAVertrages,

die auf den innerhalb dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert.

1.12

Königlicher Hotel- und Gaststättenverband Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland)

Der Königliche Verband von Unternehmern im Hotel- und Gaststättengewerbe und von

verwandten Betrieben „Horeca Nederland“, bzw. dessen eventueller Rechtsnachfolger.

1.13

Annullierung

Die in schriftlicher Form durch den Kunden an den HOGA-Betrieb erfolgte Mitteilung,

daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht

genutzt werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an den Kunden

erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt

oder teilweise nicht erbracht werden.

1.14

Nicht-Erscheinen

Die ohne Annullierung nicht erfolgende Nutzung einer aufgrund eines HOGA-Vertrages

zu erbringende HOGA-Dienstleistung durch einen Gast.

1.15

Gruppe

Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die ein HOGA-Betrieb eine oder mehrere

HOGA-Dienstleistungen kraft eines oder mehrerer als zusammenhängend geltender

HOGA-Verträge zu erbringen hat.

1.16

Einzelperson

Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der vorgenannten Definition gehört.

1.17

Sachen

Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.

1.18

Korkengeld

Der Betrag, der für den in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgenden Konsum von

Getränken, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.

1.19

Küchengeld

Der Betrag, der für das in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgende Verzehren von

Speisen, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.

1.20

Umsatzgarantie

Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb einen bestimmten

Mindestumsatz für einen oder mehrere HOGA-Verträge realisieren wird.

Die Titel der Paragraphen dienen lediglich zur Bezeichnung und begründen keine Rechte.

Paragraph 2

ANWENDBARKEIT

2.1 Die UVH sind, unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den

Abschluß und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des

Abschlusses dieser HOGA-Verträge anwendbar. Sind daneben noch andere allgemeine

Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben die UVH im Falle von Widersprüchen den

Vorrang.

2.2 Abweichungen von den UVH bedürfen der Schriftform und sind nur für den Einzelfall

möglich.

2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich

der HOGA-Betrieb bedient oder beim Abschluß und/oder der Ausführung eines HOGAVertrages

oder eines anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs bedient

hat.

2.4 Wurden die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtswirksam

anwendbar erklärt, dann gilt, daß die zuletzt gültige Fassung der UVH auf alle folgenden

HOGA-Verträge zwischen denselben Parteien anwendbar ist, sofern nicht schriftlich etwas

anderes vereinbart wird.

Paragraph 3

ABSCHLUSS VON HOGA-VERTRÄGEN

3.1 Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit und aus gleich welchem Grund den Abschluß

eines HOGA-Vertrages zu verweigern, vorbehaltlich der Tatsache, daß diese Weigerung

lediglich aus einem oder mehreren der Gründe erfolgt, die in Paragraph 429 des

niederländischen Strafgesetzes (Diskriminierung) umschrieben werden.

3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb bezüglich des Abschlusses eines HOGA-Vertrages

macht, sind freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat (bzw. die

Kapazität) reicht“. Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer in den Grenzen von

Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den

vorgenannten Vorbehalt, dann gilt, daß der beabsichtigte HOGA-Vertrag nicht

abgeschlossen wurde.

3.3 Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden (Options-Inhaber) ein Optionsrecht, dann kann

dieses Recht nicht widerrufen werden, vorbehaltlich falls und insofern ein anderer

potentieller Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluß einer HOGADienstleistung

bezüglich der gesamten oder teilweisen, zu der Option gehörenden HOGADienstleistungen

macht. Der Options-Inhaber ist dann vom HOGA-Betrieb über dieses

Angebot zu informieren, wonach der Options-Inhaber mitzuteilen hat, ob er das

Optionsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Optionsrecht erlischt, falls es der

Options-Inhaber unterläßt mitzuteilen, das Optionsrecht in Anspruch nehmen zu wollen.

Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt werden.

3.4 Für HOGA-Verträge für einen oder mehrere Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern,

Reiseveranstaltern, anderen HOGA-Betrieben u.dergl.) wohl oder nicht im Namen ihrer

Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, gilt, daß sie auch für Rechnung und Risiko

dieser Vermittler abgeschlossen wurden. Der HOGA-Betrieb hat dem Vermittler keine

Kommission oder Provision gleich welchen Namens zu zahlen, sofern nicht schriftlich

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesamte oder teilweise Zahlung des vom Gast

zu zahlenden Betrags dient zur anteiligen Entlastung des Vermittlers.

Paragraph 4

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS

4.1 Die in diesem Paragraphen umschriebenen Verpflichtungen gelten für jeden HOGABetrieb.

Alle Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des HOGABetriebs

und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden in den

nachstehenden Paragraphen umschrieben.

4.2 Weicht eine besondere Regelung im Sinne von Paragraph 5 ff von einer allgemeinen

Bestimmung in den Paragraphen 4.3 bis einschließlich 4.7 ab, dann gilt die besondere

Regelung.

4.3 Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen,

kraft des HOGA-Vertrages verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den

vereinbarten Zeitpunkten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.

4.4 Die in Paragraph 4.3 umschriebene Verpflichtung gilt nicht in den folgenden Fällen:

a) bei höherer Gewalt auf der Seite des HOGA-Betriebs im Sinne von Paragraph 15;

b) falls der Gast nicht oder länger als eine halbe Stunde verspätet erscheint;

c) falls der Kunde die in Paragraph 10 umschriebene Garantiesumme/zwischenzeitliche

Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt hat;

d) falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Umsatzgarantie leistet, obwohl er eine

diesbezügliche Aufforderung erhalten hat;

e) falls ein Kunde auf eine andere Weise eine der Verpflichtungen nicht vollständig

erfüllt, die er aus gleich welchem Grund dem HOGA-Betrieb gegenüber hat.

4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, eine Sache des Gastes in Empfang und/oder

Aufbewahrung zu nehmen.

4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast einen Betrag für das In-Empfang-Nehmen und/oder In-

Aufbewahrung-Nehmen der Sachen in Rechnung, dann hat der

HOGA-Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt auf die Sachen aufzupassen, unbeschadet der

Bestimmung in Paragraph 12.

4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu verpflichtet, ein Haustier des Gastes zuzulassen, und

er ist berechtigt, bestimmte Bedingungen mit der Zulassung zu verbinden.

Paragraph 5

VERPFLICHTUNGEN DES BEHERBUNGSBETRIEBS

5.1 Der Beherbungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft während des

vereinbarten Zeitraums gemäß der innerhalb seines Beherbungsbetriebs üblichen Qualität

zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Beachtung der Bestimmung im dritten Absatz.

5.2 Der Beherbungsbetrieb ist außerdem verpflichtet, die dazu gehörenden, in seinem

Beherbungsbetrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen und die dort üblichen

Leistungen verschaffen zu können.

5.3 Die Unterkunft hat dem Gast von 14.00 Uhr am Ankunftstag bis 12.00 am Abreisetag zur

Verfügung zu stehen.

5.4 Der Beherbungsbetrieb hat die Hausordnung an einem deutlich wahrnehmbaren Platz zur

Kenntnisnahme des Gastes aufzuhängen, anzubringen oder niederzulegen, oder dem Gast

die Hausordnung in Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die

Hausordnung einzuhalten.

5.5 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen für den

Gast jederzeit und ohne Kündigungsfrist zu beenden, falls der Gast die Hausordnung

wiederholt verletzt, oder sich anderweitig so verhält, daß Ruhe und Ordnung im HOGABetrieb

und/oder dessen normaler Betrieb gestört wird oder werden kann. Der Gast hat

dann auf erstes Verlangen den Beherbungsbetrieb zu verlassen. Der Beherbergungsbetrieb

darf diese Befugnis lediglich dann ausüben, wenn die Art und der Ernst der vom Gast

begangenen Zuwiderhandlungen nach angemessenem Ermessen des

Beherbergungsbetriebs hinreichenden Anlaß dazu geben

5.6 Sofern nicht etwas anderen vereinbart wird, ist der Beherbungsbetrieb berechtigt, die

Reservierung als erloschen zu betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten

Tag um 18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.

5.7 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, daß dieser mit einer anderen

Unterkunft als derjenigen, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen ist,

einverstanden ist, vorbehaltlich der Tatsache, daß ein solcher Wunsch als absolut unbillig

und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu gelten hat.

Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das

vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet

seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb

Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne eine andere Unterkunft zur Verfügung stellt

als diejenige, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der

Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.

Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.

Paragraph 6

VERPFLICHTUNGEN DER SPEISEWIRTSCHAFT

6.1 Die Speisewirtschaft ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Leistungen zum

vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und

Getränke in einer Menge, Qualität und auf eine Weise zu verabreichen, die in seiner

Speisewirtschaft üblich sind.

6.2 Wurden keine Speisen oder Getränke im voraus vereinbart, dann verabreicht die

Speisewirtschaft auf Wunsch dasjenige an Speisen und Getränken, das sie zu diesem

Zeitpunkt verabreichen kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Paragraph 6.1.

6.3 Die Speisewirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu

unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in

Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft verhält. Die

Speisewirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu

stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die Speisewirtschaft zu verlassen.

6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt,

dann ist die Speisewirtschaft berechtigt, die Reservierung für annulliert zu betrachten,

unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.

Paragraph 7

VERPFLICHTUNGEN DER SCHANKWIRTSCHAFT

7.1 Die Schankwirtschaft ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke zu verabreichen,

die sie im Vorrat hat. Außerdem hat die Schankwirtschaft die in ihrem Betrieb üblichen

HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.

7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu

unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in

Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft verhält. Die

Schankwirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu

stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die Schankwirtschaft zu verlassen.

Paragraph 8

VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS BEZÜGLICH SAALVERMIETUNG

8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen anderen Raum zur Verfügung zu stellen, als

derjenige, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, vorbehaltlich der

Tatsache, daß dieses Vorgehen als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu

beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall dazu berechtigt, den

HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht,

fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen.

Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne einen anderen

Raum zur Verfügung stellt als denjenigen, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung

zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser

Ersparnis. Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung

verpflichtet.

8.2 Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGADienstleistungen

erbringen zu können.

8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu

unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in

Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der

HOGA-Betrieb ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu

stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen den HOGA-Betrieb zu verlassen.

8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden ist der HOGA-Betrieb berechtigt,

den HOGA-Vertrag wegen begründeter Furcht vor Störung der öffentlichen Ordnung

aufzulösen. Nimmt der HOGA-Betrieb diese Befugnis in Anspruch, dann ist der HOGABetrieb

zu keiner Schadensersatzleistung verpflichtet.

Paragraph 9

ANNULLIERUNGEN

9.1 Annullierung durch den Kunden, Allgemeines

9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht

zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede

Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot enthält.

Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht

unverzüglich zurückweist. Die Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die

Bestimmungen in Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen

Paragraphen.

9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, spätestens einen Monat, bevor die erste HOGADienstleistung

für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte

Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für

Gruppen anwendbar.

9.1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind auch auf Annullierungen

anwendbar.

9.1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen Fällen zur Zahlung des

Reservierungswerts verpflichtet.

9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind die

untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen

anwendbar.

9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder mehrerer der vereinbarten

HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen genannten Fristen um

4 Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der annullierten HOGADienstleistung(-

en) mehr als der auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der übrigen

Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der

er die annullierten HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen.

9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des annullierten HOGA-Vertrages zum

Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem HOGA-Betrieb

jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch das Eingehen der

betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat.

Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen

umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.

9.2 Annullierung von Unterkunft in Beherbungsbetrieben

9.2.1

Gruppen

Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit

Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für

die Annullierung dieser Reservierung:

a) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung

kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend „das

Eingangsdatum“ genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb

eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen

e) Bei Annullierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.2.2

Einzelpersonen

Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit

Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen

vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:

a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde nicht

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.

f) Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist

der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu

zahlen.

9.3 Annullierung von Speisewirtschaft/Tischreservierung

9.2.1

Gruppen

Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für

eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:

1. Mit Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine

Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung 14 Tagen oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem

reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen;

c) bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde

50% des Reservierungswerts zu zahlen;

d) bei Annullierung 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde

75% des Reservierungswerts zu zahlen.

2. Ohne Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist

keine Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt

hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.2.2

Einzelpersonen

Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für

eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung

dieser Reservierung:

1. Mit Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist

keine Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt

hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

2. Ohne Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist

keine Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt

hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.4 Annullierung von anderen HOGA-Verträgen

9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3

fallen, gilt das Folgende.

9.4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt für die Annullierung

dieser Reservierung das Folgende.

a) Bei Annullierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung

kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der

Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

f) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..

g) Bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der

Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt

für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.

a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung

kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der

Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der

Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..

f) Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der

Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb

9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen

HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach

dem Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch mitteilt, daß der

HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem eindeutig

mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten.

9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen

und dazugehörenden Getränken, dann finden die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße

Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.3 Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von Paragraph

9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 sinngemäße Anwendung, unter

Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, ohne zur

Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es ausreichende Anweisungen

dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb abzuhaltende

Treffen einen solch anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden

oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGABetrieb

den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen Charakter des

Treffens unterrichtet worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der

Kunde zwar zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen

verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch. Die

Vergütung für die genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig

zur aufgewandten Zeit berechnet.

9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in Paragraph 9.5.4

beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden Treffens

zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese Anforderungen (jetzt und in

Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich

berechtigt, die in Paragraph 9.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben.

9.5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes

auftritt, gilt für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende. Der HOGABetrieb

darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem

Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-Betrieb darf den

Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem

Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn

der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen

der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der

geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab,

dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

Paragraph 10

SICHERHEITSLEISTUNG UND ZWISCHENZEITLICHE ZAHLUNG

10.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit vom Kunden zu verlangen, daß dieser dem

HOGA-Betrieb eine Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens dem Reservierungswert

abzüglich eventuell bereits geleisteter zwischenzeitlicher Zahlungen hinterlegt oder

hinterlegen läßt. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen

ausschließlich zur Sicherheit des HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich als nicht

realisierter Umsatz.

10.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit die zwischenzeitliche Zahlung von inzwischen

erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu verlangen.

10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den infolge der vorgenannten Bestimmungen

hinterlegten Betrag zur Befriedigung aller Beträge zu nutzen, die ihm der Kunde aus

gleich welchem Grund zu zahlen hat.

Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden dem Überschuß unverzüglich zurückzuzahlen.

Paragraph 11

UMSATZGARANTIE

11.1 Wurde eine Umsatzgarantie geleistet, so ist der Kunde in Bezug auf den/ die

betreffende(-) Vertrag/Verträge verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der

Umsatzgarantie bestimmten Betrag zu bezahlen

Paragraph 12

HAFTUNG DES HOGA-BETRIEBS

12.1 Der Haftungsausschluß in diesem Paragraphen gilt nicht, falls der HOGA-Betrieb von

einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Vergütung für das

eingegangene Risiko erhalten hat.

12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 4.6 haftet der HOGA-Betrieb nicht für

Beschädigung oder Verlust von Sachen, die der Gast beim Eintritt in den

Beherbungsbetrieb mitgenommen hat. Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber für

alle diesbezüglichen Ansprüche von Gästen ein. Die hier umschriebene Bestimmung gilt

nicht, insofern die Beschädigung oder der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

des Beherbungsbetriebs verursacht wurde.

12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 12.7 und 12.8 haftet der HOGABetrieb

niemals für gleich welchen Schaden, der vom Kunden, vom Gast und/oder von

Dritten erlitten wird, es sei denn, daß der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser Ausschluß der Haftung gilt

insbesondere auch für den als Folge des Verspeisens der vom HOGA-Betrieb zubereiteten

oder servierten Lebensmittel oder den als Folge von EDV-Problemen entstandenen

Schaden. Sollte allerdings das zwingende Recht eine weniger weitgehende Beschränkung

der Haftung zulassen, so gilt die weniger weitgehende Beschränkung.

12.4 In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, einen höheren Schadensersatz zu zahlen

als:

1. den Reservierungswert, oder falls das mehr ist,

2.a) den vom Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für diesen Schaden

ausgezahlte Betrag, oder

2.b) die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Vergütung.

12.5 Für Schäden an oder mit Fahrzeugen, die vom Gast verursacht werden, haftet der HOGABetrieb

niemals, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.

12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für direkten oder indirekten, an Personen oder Sachen

entstanden Schaden, der die direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer

Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder unbeweglichen

Sache ist, deren Besitzer, Pächter, Erbbauberechtigter, Mieter oder Eigentümer der

HOGA-Betrieb ist oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb zur Verfügung steht,

vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.

12.7 Entsteht an den in Aufbewahrung gegebenen Sachen, für die eine Vergütung im Sinne von

Paragraph 4.6 in Rechnung gestellt wird, ein Schaden für den Gast, dann ist der HOGABetrieb

verpflichtet, den Schaden an diesen Sachen infolge von Beschädigung oder

Verlust zu ersetzen. Für in den abgegebenen Sachen vorhandene, andere Sachen ist

niemals ein Schadensersatz zu zahlen.

12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in Empfang oder werden Sachen auf gleich welche

Weise und von gleich welcher Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen,

ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vereinbart, dann haftet der HOGABetrieb

niemals für Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache an oder in

Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb diesen Schaden

vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge von grober Fahrlässigkeit des

HOGA-Betriebs ist.

12.9 Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder

Betriebs handelt) steht dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig für jeden Anspruch

unter gleich welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder ein Dritter gegen den

HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern dieser Anspruch mit einer vom

HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem Kunden zu erbringenden oder erbrachten

(HOGA-) Dienstleistung oder mit der Unterkunft, in der eine solche (HOGA-)

Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen ist, im Zusammenhang stehen kann, und

zwar im weitesten Sinne des Wortes.

12.10 Die in Paragraph 12.9 umschriebene Gewährleistungsverpflichtung gilt auch, falls der

HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise aus gleich

welchem Grund aufgelöst wird.

Paragraph 13

HAFTUNG DES GASTES UND/ODER KUNDEN

13.1 Der Kunde und der Gast und diejenigen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch für

jeden Schaden, der für den HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als direkte oder

indirekte Folge von Nichterfüllung (zurechenbare Vertragsverletzung) und/oder unerlaubte

Handlung, einschließlich Übertretung der Hausordnung, entstanden ist oder entstehen wird

und der vom Kunden und/oder vom Gast und/oder von denjenigen, die ihn begleiten,

begangen wurde, sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier und/oder einen Stoff

und/oder eine Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie sind oder über das/den/die sie

die Aufsicht haben.

Paragraph 14

ABRECHNUNG UND ZAHLUNG

14.1 De Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, falls der HOGAVertrag

länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die

vereinbarten HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrages zu erbringen sind, die Preise, die an

dem Zeitpunkt gelten, an dem der/die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind,

darunter werden außerdem die Preise verstanden, die auf den Listen verzeichnet sind, die

der HOGA-Betrieb auf einer für den Gast sichtbaren Stelle angebracht hat, oder die in der

Liste stehen, die dem Kunden/Gast, erforderlichenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt

wird.

14.2 Für eine Liste gilt, daß sie für den Gast sichtbar angebracht wurde, wenn sie in den normal

zugänglichen Räumen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.

14.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für Sonderdienstleistungen

zu verlangen, wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex,

Miete von Fernseher u.dergl.

14.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen bezüglich Annullierung und Nicht-

Erscheinen, hat der Kunde und/oder Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt wird.

Der Kunde hat für Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart

wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

14.5 Wird für eine Rechnung mit einem Betrag unter

ε 150 kraft der Bestimmungen im vierten

Absatz eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche

Verwaltungskosten in Höhe von

ε 15 in Rechnung zu stellen. Auf diesen Betrag finden die

Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäße Anwendung.

14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen

oder beide dem HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen haben. Keiner von

ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen. Für HOGA-Verträge gilt, daß

sie auch im Namen eines jeden Gastes abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders

lautender Bestimmungen. Durch sein Erscheinen teilt der Gast mit, daß der Kunde befugt

war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.

14.7 Solange der Gast und/oder der Kunde noch nicht alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb

gegenüber vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der

Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, solange an sich zu nehmen

und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der Kunde alle Verpflichtungen dem

HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem

Zurückbehaltungsrecht steht dem HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den

betreffenden Sachen zu.

14.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde dem HOGABetrieb

alle Rechnungen gleich welchen Betrags innerhalb von vierzehn Tagen nach den

Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb

jederzeit befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in

Rechnung zu stellen, der erlischt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn

Tagen bezahlt.

14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der Kunde im

Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist.

14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug, dann hat er dem HOGA-Betrieb alle sich auf das

Einziehen beziehenden, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die

außergerichtlichen Einziehungskosten werden auf mindestens 15% der zu zahlenden

Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von

ε 100,00 festgelegt, alles zuzüglich

der dafür zu zahlenden MwSt.

14.11 Der Kunde, der sich im Verzug befindet, hat zuzüglich zu dem vorgenannten Betrag

Zinsen zu zahlen, die 2% über den gesetzlichen Zinsen liegen. Für die Berechnung der zu

zahlenden Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat.

14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraph 14.7 in Aufbewahrung und

befindet sich der Kunde, dessen Sachen der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten

hat, drei Monate lang im Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen

öffentlich oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur Befriedigung seiner

Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten gehen

ebenfalls zu Lasten des Kunden und der HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem

Verkaufserlös schadlos halten. Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs

übrigbleibende Überschuß wird dem Kunden ausgezahlt.

14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei der Zahlung angegebenen Vermerks gilt für

jede Zahlung, daß sie in nachstehender Reihenfolge für die Verminderung der Schuld des

Kunden dem HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht kommt:

1. Für die Vollzugskosten;

2. für die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten;

3. für die Zinsen;

4. für den Schaden;

5. für die Hauptsumme.

14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische

Währung an, dann gilt der im Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGABetrieb

ist berechtigt, einen Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, der

gleich höchstens 10% des in fremder Währung angebotenen Betrags ist. Der HOGABetrieb

ist berechtigt, den gültigen Marktkurs zu diesem Zweck um höchstens 10%

anzupassen.

14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und andere

derartige Zahlungsmittel anzunehmen, und kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel

Bedingungen verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.

Paragraph 15

HÖHERE GEWALT

15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, die dazu führt, daß dem HOGA-Betrieb eine

dadurch eventuell verursachte Vertragsverletzung nicht zuzurechnen ist, gilt jeder

vorhergesehene oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder nicht-vorherzusehende

Umstand, der die Ausführung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb auf eine

solche Weise erschwert, daß die Ausführung des HOGA-Vertrages unmöglich oder

belastend wird.

15.2 Solche Umstände schließen auch solche Umstände bei Personen und/oder

Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen ein, die der HOGA-Betrieb bei der

Ausführung des HOGA-Vertrages zu nutzen wünscht, sowie alle Ereignisse, die für die

Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung gelten

sowie Nichterfüllung seitens der Vorgenannten.

15.3 Ist eine der Parteien bei einem HOGA-Vertrag nicht imstande, eine Verpflichtung aus

diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache der anderen

Partei so schnell wie möglich mitzuteilen.

Paragraph 16

FUNDSACHEN

16.1 Sachen, die im Gebäude und den Nebengebäuden des HOGA-Betriebs verloren oder

zurückgelassen wurden und von einem Gast gefunden werden, hat dieser mit

angemessener Eile beim HOGA-Betrieb abzuliefern.

16.2 Gegenstände, deren Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines Jahres nach deren

Ablieferung beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum des HOGABetriebs.

16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die von ihm zurückgelassenen Sachen zurück, dann

erfolgt das vollständig für Rechnung und Risiko des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist

niemals zur Rücksendung verpflichtet.

Paragraph 17

KORKENGELD

17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Getränke, die

nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde für jede konsumierte

Flasche einen Betrag als Korkengeld zu zahlen.

17.2 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Speisen, die nicht

vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich einen Betrag

als Küchengeld zu zahlen.

17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2 umschriebenen Beträge werden im voraus

vereinbart, oder, bei Ermangelung einer zuvorigen Vereinbarung, vom HOGA-Betrieb in

den Grenzen von Recht und Billigkeit festgelegt.

Paragraph 18

ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar.

18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine

natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) ist

der ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-Betriebs, falls nicht kraft

zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, und unbeschadet

der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen,

das bei Ermangelung dieser Bestimmung zuständig wäre.

18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und

Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) und eventueller

anderer beteiligter Organisationen ein Streitigkeitenausschuß gegründet wird, werden die

Streitigkeiten, zu deren Schlichtung der Streitigkeitenausschuß errichtet wurde, gemäß den

diesbezüglich erstellten Reglementen entschieden.

18.4 Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem

Entstehungszeitpunkt.

18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Stellt

sich eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem

Grund als ungültig heraus, dann gilt, daß die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung

vereinbart haben, deren Tendenz und Reichweite mit der ungültigen Bestimmung so

weitgehend wie möglich übereinstimmen.

September 1998